Matomo

Bestattungs­vorsorge
in Biele­feld & Umgebung

Vorsorge ist Für­sorge für sich selbst und seine Lieben

In so gut wie allen Lebens­bereichen ist es mittler­weile ganz selbst­verständ­lich, Vorsorge zu treffen. Auch bei dem Gedanken an die eigene Bestattung ist es vielen Menschen wichtig, über den Tod hinaus selbst­bestimmt zu bleiben. Für Angehörige ist es zudem eine enorme Erleich­terung, wenn Sie wissen, was im Sinne des Verstor­benen ist und was er sich für die letzte Reise wünscht. Hilf­reich ist eine Bestattungs­vorsorge auch, wenn man beispiels­weise die eigenen Kinder finanziell entlasten möchte, unver­heiratet zusammen­lebt oder bereits verwitwet ist. Gerne beraten wir Sie um­fassend zu Ihren Möglich­keiten, und halten Ihre Wünsche vertrag­lich fest. Rufen Sie uns einfach an.

„Mit einer Bestattungs­vorsorge gestalten Sie Ihre Zukunft selbst – so, wie es für SIE am besten ist.“

Bernd Ritter, Bestattungs­mitarbeiter

Die finanzielle Absi­cherung
Ihrer eigenen Beer­digung

Eine staatliche Unter­stützung wie das Sterbe­geld der Kranken­kassen gibt es schon lange nicht mehr. Damit müssen die Hinter­bliebenen im Sterbe­fall für die Kosten der Bestattung auf­kommen. Eine gute Möglich­keit, die eigenen Bestattungs­wünsche auch finanziell abzu­sichern, ist beispiels­weise das Anlegen eines Geld­betrages auf einem zweck­gebundenen Treuhand­konto oder der Abschluss einer Sterbe­geld­versi­cherung. Erspartes, was auf diese Weise nur für die Bestattung gedacht ist, kann nicht von Dritten, wie etwa dem Sozial­amt angetastet werden.

In einem Beratungs­gespräch loten wir gemein­sam aus, welche finanzielle Absicherung am besten zu Ihrer Lebens­situation passt.

Was Sie in Ihrem Bestattungs­orsorge­vertrag festlegen können:

  • Art und Ort der Bestattung und Trauer­feier
  • Sarg- oder Urnen­modell
  • Friedhof, Grabart, Grabstein und Grab­pflege
  • Gästeliste und Dekoration für die Trauerfeier
  • Blumenschmuck und Musik­auswahl für die Trauer­feier
  • Art und Ablauf der Trauer­feier sowie Inhalte der Trauerrede
  • Gestaltung von Trauer­anzeige, Trauer­karten und Dank­sagungen
  • Ausrichtung der Kaffee­tafel nach der Beerdigung
  • Besondere individuelle Bestattungs­wünsche

Der letzte Wille
Testament & Co.

An dieser Stelle haben wir allgemeine Infor­mationen für Sie zusammen­gestellt. Sie ersetzen aber weder eine Rechts­beratung noch berück­sichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzel­falles. Wenn Sie eine konkrete Rechts­beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechts­anwalt oder Notar zu wenden.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) nieder­ge­schrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Zur Broschüre „Erben und Vererben“

Erbrecht

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetz­geber eine Erben­reihen­folge fest: Erben erster Ordnung sind die Kinder und deren Abkömmlinge. Der Ehepartner ist neben den Erben erster Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. In einer Zugewinn­gemein­schaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nach­kommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Zur Broschüre „Erben und Vererben“

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzeln festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte ist zumindest eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Bank­geschäften aller Art, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Vollmacht, da Kredit­institute in der Praxis häufig – ob nun zu Recht oder nicht – eine solche fordern. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorge­vollmacht in dem sogenannten zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer zu registrieren. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer erforderlichen Betreuung schnellst­möglich der gewünschte Betreuer eingesetzt wird.

Zur Broschüre „Betreuungsrecht“

Patientenverfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorge­vollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Zur Broschüre „Patientenverfügung“

Organspende

Eine Organspende kann Menschen die Chance auf ein neues oder besseres Leben eröffnen. Voraus­setzung ist und bleibt, dass sich immer wieder Menschen bereit erklären, nach ihrem Tod Organe und/oder Gewebe zu spenden. Was Sie bei einer Organ- oder Gewebe­spende bedenken und welche Voraus­setzungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie auf den Informations­seiten der Bundes­zentrale für gesundheit­liche Auf­klärung.

Organspendeausweis zum Download

Rund um die Bestattungs­vorsorge
Ihre Fragen – unsere Antworten

Eine Bestattungs­vorsorge kann in jedem Alter sinnvoll sein. Häufig schließen Senioren eine Bestattungs­vorsorge ab, um zu ver­hindern, dass sie im Pflege­fall ihre Ersparnisse für die eigene Beerdigung einsetzen müssen, bevor sie Leistungen be­an­tragen können. Es gibt auch Menschen, die sich bereits im Alter von nur 20 oder 30 Jahren mit dem Thema Bestattungs­vorsorge aus­einander­setzen. Zum Beispiel Schwer­kranke, die sich durch die gemein­same Planung der Bestattung mit Partner, Freunden oder Familie auf den bevor­stehenden Abschied vorbereiten. Aber auch Menschen, die durch ihren Beruf oder ein Hobby ein erhöhtes Risiko für einen töd­lichen Unfall haben, ent­scheiden sich für eine Bestattungs­vorsorge, um Partner und Kinder ab­zu­sichern. Je nach Lebens­situation und persön­licher Ein­stellung kann es natür­lich auch viele andere Gründe geben, sich schon früh­zeitig um die eigene Bestattung zu kümmern. Gut zu wissen: Ihren Vorsorge­vertrag können Sie jeder­zeit anpassen.

Grund­sätzlich ist es sinn­voll, seine Be­stat­tungs­wün­sche finan­ziell im Rahmen der Bestat­tungs­vorsorge abzu­sichern, denn das hierbei zurück­gelegte Geld ist für Ihre spätere Bestat­tung zweck­gebunden und sicher vor dem Zugriff Dritter wie etwa dem Sozial­amt. Da­rüber hinaus schützen Sie durch die finan­zielle Be­stat­tungs­vorsorge Ihre Ange­hörigen vor den Kos­ten der Beer­digung und können sicher gehen, dass Ihre Wün­sche rund um die eigene Beer­digung später auch garan­tiert umge­setzt werden. Schließ­lich sind die Kosten für eine Bestat­tung nicht uner­heblich. Der Preis setzt sich zusam­men aus den Kosten für unsere Arbeit als Bestat­ter, aus den Gebühren für Ämter, Arzt, Friedhof und – bei einer Ein­äscher­ung – für das Krema­torium. Hinzu kommen die Kosten für den Stein­metz, die Grab­pflege, den Trauer­druck, den Blu­men­schmuck sowie für die Bewir­tung nach der Trauer­feier. Da kommt einiges für die Hinter­blie­benen zusam­men. Die tatsäch­liche Höhe der Bestat­tungs­kosten richtet sich dabei nach Ihren persön­lichen Wün­schen für die Ausge­staltung der Trauer­feier und Beer­digung.

Sie selbst können Ihre Bestattungs­vorsorge jederzeit anpassen. Für uns als Bestatter und für Ihre Familie ist der jeweils aktuelle Bestattungs­vorsorge­vertrag bindend – auch wenn Ihre Angehörigen nach Ihrem Tod andere Wünsche äußern. Es ist also durchaus möglich, schon in jungen Jahren einen Vertrag zur Bestattungs­vorsorge abzuschließen. Ändert sich dann später Ihre familiäre Situation oder gibt es vielleicht neue Bestattungs­möglich­keiten, dann passen wir Ihren Vertrag gerne entsprechend an.

Sie können die finanzielle Absicherung Ihrer Bestattungs­vorsorge in einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder auf einem Treu­hand­konto zweck­gebunden anlegen. Wenn Sie auf diese Weise sicher­stellen, dass das Geld auch von Ihnen oder Ihrer Familie nicht für andere Zwecke als die Finanzierung der Bestattung genutzt werden kann, dann ist es zusätzlich zum gesetzlichen Schon­vermögen vor dem Zugriff Dritter sicher. Wichtig ist, dass der Betrag für eine orts­übliche Bestattung angemessen ist.

Schließen Sie Ihre Bestattungs­vorsorge ab, bevor ein Bedarfsfall für Sozial­leistungen eintritt, bleibt die finanzielle Absicherung für Ihren Vorsorge­vertrag in der Regel bis zu Ihrem Tod un­an­getastet. Das gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Sozial­leistungen beantragen. Die Ersparnisse für die eigene Bestattung können jedoch nur geschont werden, wenn sie zweck­gebunden angelegt sind. Das heißt, wenn niemand das Geld für etwas anderes als für Ihre Bestattung verwenden kann. Dies ist der Fall, wenn Sie eine Bestattungs­vorsorge abschließen und diese mit einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder einer Einzahlung auf ein Treu­hand­konto finanziell absichern. Allerdings gelten auch hier Regeln: Geschützt ist nur ein Betrag, der im Rahmen dessen liegt, was eine angemessene Bestattung am gewünschten Beisetzungsort üblicherweise kostet.
Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Hinweise. Für eine verbindliche Rechts­beratung wenden Sie sich an das zuständige Amt oder einen Anwalt.

Es ist nicht ratsam, Bestattungs­wünsche im Testament fest­zuhalten. Denn in der Regel wird das Testament erst nach der Bei­setzung eröffnet. Dann ist es zu spät, um Ihre Wünsche noch zu be­rück­sichtigen. Mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag gehen Sie dagegen auf Nummer sicher. Ganz wichtig ist dabei aber, dass Sie Ihre Angehörigen über den Vertrag informieren und dass Sie Ihren Vorsorge­vertrag an einem leicht zugänglichen Ort oder alternativ bei Ihrem Notar aufbewahren.